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Die Bürgerrechte zu Hondarth

 

Die Bürgerrechte zu Hondarth

 

Eynjedem Bürger sey gestattet, im Rahmen der Edikte zu Hondarth, allerorts auf atvianischem Boden Handel zu treiben und Gewinn daraus zu ziehen.

Mit vorliegendem Pergament erwirbt der Bürger gleychfalls Anspruch auf den Schutz der ansässigen Garde zu Hondarth sowie die Erlaubnis zur Errichtung von Gebäuden aus Stein, Tuch oder Holz, seien sie einzeln nicht größer als das Haus der Bürger, ferner sei dem jeweiligen Bürger gestattet bis zu drei Dutzend Arbeitskräfte und bis zu zwei Dutzend Schutzleisten anzuwerben und gegen Lohn zu beschäftigen.

Im Falle der Begründung einer Niederlassung auf atvianischem Boden sey dem jeweiligen Bürger ferner ab dem 2. Jahre der Ansiedelung das Recht zugestanden für einmalig 2 Taler – zu zahlen an das Haus der Armen und Waisen zu Hondarth - einen Sitz bei der jährlichen Wahl des Hohen Rates zu Hondarth sowie das Stimmrecht hierfür zu erwerben.


Eynjeder Bürger habe das Recht, seyne Meinung frei zu reden und die der Anderen anzuhören. Er soll nicht verfolget werden, ob seyner Rede, Herkunft, Art oder Rasse, dergleychen Religion oder schändlicher Taten, so sie nicht auf atvianischem Boden oder zum Schaden eynes Atvianers stattgefunden haben.


So der Bürger sich auf atvianischen Besitztümern fremdländischer Gerichtsbarkeit gegenübersehe, mag er jederzeit die Hilfe des Hohen Rates zu Hondarth, deren Vertreter oder Bevollmächtigten in Anspruch nehmen, um klären zu lassen, ob dergleychen Verfahrensweise rechtmäßig sey.

Jedweder Bürger hat das Recht, sich im Falle der Anzeige nach eyner Straftat selbst vor dem Hohen Rat oder seynen Stellvertretern zu verteidigen oder sich von eynem schriftlich Bevollmächtigten in seiner Anwesenheit verteidigen zu lassen.


Eynjeder Bürger fremder Rasse dergleychen fremder Sprache, habe ab dem zwölften Mond nach seyner Ansiedelung zumindest so gut die Sprache des Landes Atvia zu beherrschen, so er dies im Falle einer Befragung vor dem Hohen Rat zu Hondarth oder seiner Bevollmächtigung zu seiner Verteidigung brauchen werde.


Eynjeder Bürger hat das Recht, sich so lange Nahrungsmittel, ferner Gewänder und Schuhwerk, welche im Hause der Armen und Waisen zu Hondarth gefertigt und gelagert werden, ausgeben zu lassen, so er dies benötige, dennoch nicht über mehr als 4 Monde hinaus. Jedoch habe er, so er wieder zu Lohn und Sold gekommen sey, für denselben Raum an Zeit selbige Menge an Mitteln zurückbringen zum Haus der Armen und Waisen, aufdass er seyne Schuld ausgleyche.


Mit eygenhändiger Unterzeichnung dieses Ediktes erkennt der unterzeichnende Bürger im Namen aller die da nach ihm kommen die festgehaltenen Klauseln an.


.................................... (Unterzeychnet durch den beantragenden Bürger)

 

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